Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

1.1. DeineBox24 Selfstorage | CMS GbR. vertreten durch die Gesellschafter Markus und Christian Spangenberger bietet über die Website https://www.deinebox24.de die Anmietung von Self-Storage (Outdoor-) Lagerräumen und Garagen an. DeineBox24 Selfstorage | CMS GbR. (im Folgenden "Vermieter" genannt) schließt als Vermieter mit ihren Kunden (im Folgenden "Mieter" genannt) ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Mietverträge über bestimmte Objekte zur Lagerung von Gegenständen ab.
1.2. Der Vermieter vermietet und der Mieter mietet den im entsprechenden Einzelvertrag näher definierten Mietgegenstand. Die folgenden AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Mieter und Vermieter.
1.3. Eine Abweichung von diesen AGB oder AGB des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn der Vermieter stimmt dem ausdrücklich zu.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Vertragsabschluss zwischen Vermieter und Mieter erfolgt auf der Website des Vermieters. Die auf der Website vom Vermieter angebotenen Leistungen und Angebote stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
2.2. Mit der Buchung über die Website gibt der Mieter gegenüber dem Vermieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Erst durch die Annahme des Vermieters kommt der Vertrag zustande. Die Annahmeerklärung erfolgt per E-Mail an die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse.
2.3. Der Mieter muss sich auf der Website registrieren und ein Konto im Kundenportal des Vermieters mit seinen Daten erstellen. Dieses Konto wird mit einem Passwort geschützt, welches der Mieter selbst bestimmt. Der Mieter verpflichtet sich, sein Passwort geheim zu halten und sobald er Kenntnis davon hat, dass dieses einem Dritten bekannt wurde oder es begründete Anhaltspunkte gib, dass sein Passwort einem Dritten bekannt wurde, den Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter hat Änderungen seiner Daten unverzüglich bekannt zu geben.

3. Vertragsdauer, Kündigung

3.1. Das Mietverhältnis wird für wenigstens für die Dauer von vier (4) Wochen geschlossen, sofern bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich eine andere Laufzeit vereinbart wurde.
3.2. Die Vertragsparteien können das Mietverhältnis jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vierzehn (14) Tagen zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Die Kündigung bedarf wenigstens der Textform und kann insbesondere via E-Mail, Fax oder Kündigungs-Button auf der Website des Vermieters erfolgen. Erfolgt eine Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Dauer und kann unter Einhaltung einer Frist vierzehn (14) Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
3.3. Ist der Mieter mit Zahlungspflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag in Höhe mindestens einer Monatsmiete für mehr als 4 Wochen in Verzug, so ist der Vermieter zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigt.
3.4. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag jederzeit außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter dann vor,
a) wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, insbesondere ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters die Mietsache zu anderen Zwecken als zur Einlagerung benutzt oder unbefugt untervermietet;
b) wenn gegen den Mieter als Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen beantragt wird;
c) wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

4. Nutzung des Mietgegenstands durch den Mieter

4.1. Das Mietobjekt darf ausschließlich zur Einlagerung von ungefährlichen Gegenständen unter Berücksichtigung nachfolgender Regelungen genutzt werden. Der Mieter hat sich nach Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse davon überzeugt, dass das Mietobjekt für die Einlagerung seines Lagergutes vollumfänglich geeignet ist und Mängel nicht vorhanden sind.
4.2. Folgendes darf nicht eingelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; Lebewesen egal welcher Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.; unter Druck stehende Gase; verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoffe; Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert); Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmittel; Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände; Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten.
4.3. Eine Nutzung zu Wohn- oder jeglichen Arbeitszwecken oder gewerblichen/ selbstständigen Tätigkeiten durch den Mieter ist nicht gestattet. Das Mietobjekt dient ausschließlich als Lager. Gleiches gilt für jegliche illegalen, strafbaren oder sittenwidrigen Aktivitäten. Der Mieter darf unter der Anschrift des Mietobjektes bzw. der Gesamtanlage weder seinen Wohnsitz noch den Geschäftssitz eines Unternehmens nehmen oder anmelden.
4.4. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden oder Ruhestörungen entstehen. Er hat geltendes Recht zu beachten.
4.5. Das Mietobjekt ist nicht zum Aufenthalt von Menschen und/ oder zur Aufbewahrung von Tieren oder sonstigen Lebewesen jeglicher Art geeignet. Eine derartige Nutzung ist untersagt.
4.6. Es ist strengstens untersagt:
4.6.1. In dem Mietobjekt zu rauchen oder offenes Licht oder Feuer zu benutzen;
4.6.2. Kraftstoff, Öl und sonstige brennbare oder entzündliche Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase einzulagern sowie um- und aufzufüllen; gleiches gilt für dafür vorgesehene leere Behältnisse;
4.6.3. feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände (z. B. Waffen, Sprengstoff, Munition, biologische Kampfstoffe, Feuerwerkskörper, Asbest, Giftmüll) einzulagern;
4.6.4. Gegenstände, die wegen Undichtigkeit Brennstoff und Öl verlieren, abzustellen oder einzulagern;
4.6.5. jegliche Batterien, welche als Gefahrgut gelten, einzulagern und
4.6.6. sonstige Gegenstände, von denen Brandgefahren ausgehen oder von denen Umweltgefährdungen ausgehen, einzulagern.
4.6.7. elektrische Geräte und Maschinen zu verwenden, vorhandener elektrischer Leitungen zu verändern oder anzuzapfen.
4.7. Alle technischen und behördlichen Vorschriften sind zu befolgen und einzuhalten. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, alle anwendbaren umweltbezogenen Gesetze, Vorschriften, behördliche Anordnungen sowie den Standort betreffenden Genehmigungen einzuhalten und zu befolgen.
4.8. Der Mieter ist nicht berechtigt, innerhalb des Mietobjektes Leitungen zu verlegen, Regale etc. an den Wänden/der Ecke der Box zu befestigen oder Wände anzubohren. Der Mieter ist verpflichtet, die Wirksamkeit der Sprinkleranlage, sofern eine vorhanden ist, nicht durch seine eingelagerten Gegenstände einzuschränken. Der Abstand zwischen dem Lagergut und jedem Sprinklerkopf muss mindestens 0,5 Meter betragen. Die Lüftungsanlagen des Mietobjekts bzw. der Gesamtanlage dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden.
4.9. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in oder am Mietobjekt bauliche Veränderungen ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Vermieters einzuholen.
4.10. Beim Einsatz von Transporthilfen sind die Gebrauchsanweisungen einzuhalten. Diese ergeben sich aus dem Aushang bzw. sind bei den Mitarbeitern des Vermieters zu erfragen. Die im Mietvertrag angegebenen Deckenhöchstlasten sind einzuhalten.
4.11. Durch den Mieter verursachte Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen, andernfalls ist der Vermieter nach vergeblicher Aufforderung berechtigt, sie auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.
4.12. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Untervermietung oder sonstige Form einer vom Mieter begehrten Gebrauchsüberlassung des ganzen oder eines Teiles des Mietobjektes ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.
4.13. Der Mieter steht dafür ein, dass diejenigen, die mit seinem Willen Zutritt zum Mietobjekt haben, ebenfalls die voraufgeführten Bestimmungen einhalten.
4.14. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass gegen die vorstehenden Vereinbarungen verstoßen wird, eine schnelle Kontaktaufnahme zum Mieter scheitert und dem Mieter selbst oder den anderen Mietern/dem Vermieter ein Schaden droht; hiermit erklärt sich der Mieter ausdrücklich einverstanden.

5. Zutritt des Mieters

5.1. Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Gelände des Vermieters und zum Mietobjekt. Die Öffnungszeiten können vom Vermieter mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung auf der Website oder mittels Aushangs im Eingangsbereich angepasst werden, ohne dass der Mieter daraus Rechtsfolgen ableiten kann, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung des Mieters führt. Änderungen, die aufgrund von behördlichen Vorgaben erforderlich werden, sind jedenfalls zumutbar.
5.2. Der Mieter erhält erstmalig Zugang zum Mietobjekt durch ein Zahlenkombinationsschloss. Der Mieter erwirbt im Rahmen des Mietvertrages jedoch obligatorisch ein neues Vorhängeschloss mit Schlüsseln, mit welchem er sein Mietobjekt zu sichern hat. Der Mieter ist verpflichtet, das Zahlenkombinationsschloss, mit dem er erstmalig Zutritt zum Mietobjekt erlangt hat, umgehend an den Vermieter zurückzuführen. Der Einwurf des Kombinationsschlosses im vorgesehenen Briefkasten direkt am Eingangsbereich des Standortes ist durch den Vermieter zu akzeptieren. Sollte der Mieter das Kombinationsschloss nicht zurückführen, so muss dieser dem Vermieter die Kosten entsprechend ersetzen. Der Mieter darf das Mietobjekt im Rahmen seines laufenden Mietvertrages nicht mit dem Kombinationsschloss sichern, da der Vermieter im Interesse des Mieters gewährleisten will, dass höchstmögliche Diskretion gegeben ist. Der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes und Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
5.3. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt, das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. In diesem Fall wird dem Mieter empfohlen, seinen Zutrittscode ändern zu lassen. Der Vermieter hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
5.4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.
5.5. Aus vorübergehenden Zutrittsstörungen zum Mietobjekt, etwa wegen Ausfall der Zutrittslösung, oder aus Störungen der Energieversorgung kann der Mieter keine Ansprüche ableiten. Der Vermieter wird sich jedoch bemühen, den Zutritt bzw. die Störung rasch zu beheben.

6. Absperreinrichtungen und Zugangsberechtigung

6.1. Der Mieter erhält erstmalig Zugang zum Mietobjekt durch ein Zahlenkombinationsschloss. Der Mieter erwirbt im Rahmen des Mietvertrages jedoch obligatorisch ein neues Vorhängeschloss mit Schlüsseln, mit welchem er sein Mietobjekt zu sichern hat. Der Mieter ist verpflichtet, das Zahlenkombinationsschloss, mit dem er erstmalig Zutritt zum Mietobjekt erlangt hat, umgehend an den Vermieter zurückzuführen. Der Einwurf des Kombinationsschlosses im vorgesehenen Briefkasten direkt am Eingangsbereich des Standortes ist durch den Vermieter zu akzeptieren. Sollte der Mieter das Kombinationsschloss nicht zurückführen, so muss dieser dem Vermieter die Kosten entsprechend ersetzen. Der Mieter darf das Mietobjekt im Rahmen seines laufenden Mietvertrages nicht mit dem Kombinationsschloss sichern, da der Vermieter im Interesse des Mieters gewährleisten will, dass höchstmögliche Diskretion gegeben ist. Der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes und Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
6.2. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, unter entsprechendem schriftlichem Hinweis, an der Riegeleinrichtung seinerseits ein Schloss anzubringen, wenn er mit dem Mieter aufgrund besonderer Umstände (z.B. Schaden in der Nachbar-box, Zahlungsrückstand, etc.) in Kontakt treten will. Der Vermieter verpflichtet sich im Falle des Zahlungsrückstandes, das Schloss nach Zahlung des Rückstands sofort zu entfernen. Bei der Verwendung von Code-Karten gilt vorstehendes entsprechend.
6.3. Ist Ist oder wird die Gesamteinrichtung mit codegesicherten Türen oder ähnlichen Einrichtungen versehen, erhält der Mieter gegen Zahlung einer Gebühr eine/n zum Öffnen erforderliche/n Schlüssel/Code-Karte/n. Ist die Anlage mit Code-Karten versehen, vereinbaren die Parteien die Gültigkeit der Benutzerhinweise für Code-Karten, wie folgt:
6.3.1. Die Codekarten haben nur Gültigkeit während der vereinbarten Zeit und nur für das/die angemietete/n Mietobjekte.
6.3.2. Codekarten sind nie in der Nähe magnetischer Felder (Autoradio, Lautsprecher) aufzubewahren oder irgendwelchem Wärmeeinfluss (Sonnenstrahlen) auszusetzen. Sie dürfen darüber hinaus nicht geknickt oder gebogen werden. Bei Verlust oder Beschädigung einer Codekarte ist eine Gebühr zu bezahlen. Der Verlust einer Codekarte ist unverzüglich dem Vermieter zu melden.
6.4. Der Vermieter behält sich vor, die Benutzung der gesamten Anlage insbesondere aus Sicherheitsgründen anders zu organisieren (Einbau von Sicherungstüren, Differenzierung nach Zugangszeiten etc.). Der Mieter erklärt bereits jetzt sein Einverständnis damit, dass er mit einer Umorganisation der Zugangsmöglichkeiten einverstanden ist und dass ihm für einen solchen Fall ein anderes Mietobjekt gemäß § 8 Ziffer 4 zugewiesen werden kann.
6.5. Soweit der Mieter Dritten die zum Betreten des Mietobjekts erforderlichen Schlüssel, Codekarten etc. überlässt, geschieht dies auf Risiko des Mieters. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Zugangsberechtigung des Dritten zu prüfen.

7. Zutritt des Vermieters

7.1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen und zu betreten
7.2. Der Vermieter hat das Recht, das Mietobjekt ohne vorherige Ankündigung zu öffnen und zu betreten, wenn der Vermieter insbesondere aber nicht abschließend begründet annehmen kann, dass das Mietobjekt gemäß Punkt 4 verbotene Gegenstände enthält oder der Mieter das Objekt vertragswidrig benutzt oder dem Mieter selbst oder den anderen Mietern/dem Vermieter ein nicht unerheblicher Schaden droht (sog. Gefahr in Verzug).
7.3. Der Mieter ist verpflichtet, die vorübergehende Benutzung und Veränderung des Mietgegenstandes ohne Ersatzanspruch zu dulden, wenn dies zur Beseitigung ernster Schäden des Mietobjektes und zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an diesem oder an benachbarten Mietgegenständen notwendig oder zweckmäßig ist.
7.4. Der Zutritt zum Mietgegenstand kann dem Mieter vom Vermieter unter anderem bei Zahlungsverzug im Sinne des Punktes 9.3. verwehrt werden. Sobald der Mieter den ausständigen Betrag bezahlt hat, erhält er wieder Zutritt zum Mietgegenstand.

8. Mietzins

8.1. Der Mieter hat den vereinbarten Mietzins im Voraus Höhe an den Vermieter zu zahlen. Die erste Mietzahlung ist spätestens bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens zum jeweiligen Fälligkeitstag (eingehend auf dem Bankkonto des Vermieters) beglichen sein. Fälligkeitstag entspricht jeweils dem auf die vorhergehende Abrechnungsperiode folgenden Tag.
8.2. Daneben können zusätzlich Gebühren wie eine Reinigungsgebühr, Verwaltungsgebühr oder Miete für ein Vorhängeschloss anfallen. Dies wird ausdrücklich separat mit dem Mieter vereinbart.
8.3. Abweichungen von den Flächenangaben (diesen dienen lediglich der Beschreibung) des Mietgegenstandes oder der Umstand, dass sich Säulen oder ähnliches im Mietgegenstand befinden, führen nicht zu einer Änderung des Mietzinses.
8.4. Der Mieter gerät bei ausbleibender Zahlung automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Mahngebühren betragen in diesem Fall 30,- €, die der Mieter an den Vermieter zu entrichten hat.
8.5. Der Vermieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen das Mietentgelt jederzeit ohne Angabe entsprechend eines Anstiegs des Verbraucherpreisindexes zu erhöhen. Der Mieter ist im Falle der Mieterhöhung berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen zu kündigen. Von dieser Kündigungsmöglichkeit muss der Mieter innerhalb von zwei (2) Monaten nach Zugang des Erhöhungsschreibens Gebrauch machen.
8.6. Geschäftskunden, welche die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass das Mietobjekt ausschließlich für Zwecke verwendet wird, die gemäß § 15 UStG zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigten.

9. Kaution

9.1. Der Mieter hat dem Vermieter spätestens mit der ersten Monatsmiete eine Kaution in vereinbarter Höhe als Sicherheit für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Mietvertrag in derselben Form wie die Mietzinszahlungen zu leisten. Durch Inanspruchnahme verbrauchte Kaution oder Kautionsteile sind vom Mieter unverzüglich auszugleichen.
9.2. Die Kaution wird dem Mieter binnen zehn (1) Bankarbeitstagen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache durch den Mieter.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Vermieter unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11. Widerrufsrecht

Verbraucher haben das Recht diesen Vertrag entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu widerrufen. Hierzu verweisen wir auf unsere Widerrufsbelehrung.

12. Haftung / Gewährleistung

12.1. Der Mietgegenstand befindet sich bei Vertragsbeginn in einwandfreiem Zustand. Etwaige Beschädigungen oder Verunreinigungen sind dem Vermieter ohne Verzug bei Vertragsbeginn zu melden und schriftlich festzuhalten. Der Vermieter leistet dafür Gewähr, dass der Mietgegenstand grundsätzlich zu Lagerung von Objekten gemäß den Bestimmungen und Einschränkungen dieser AGB geeignet ist. Darüber hinaus haftet der Vermieter nicht für eine bestimmte Nutzbarkeit oder Beschaffenheit des Mietgegenstandes. § 536a BGB wird ausgeschlossen.
12.2. Der Vermieter haftet nicht für zufällige Beschädigungen der eingelagerten Gegenstände. Der Mieter ist selbst verantwortlich, dass die eingelagerten Gegenstände für die konkrete Form der Lagerung geeignet sind.
12.3. In sonstigen Fällen haftet der Vermieter – soweit in Ziffer 12.4. nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Mieter regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist eine Haftung vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 12.4. ausgeschlossen.
12.4. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
12.5. Für jede Beschädigung innerhalb des Mietgegenstandes hat der Mieter einzustehen, wenn die Beschädigung durch ihn oder ihm sonst zuzurechnenden Personen verursacht ist.

13. Versicherungsschutz

13.1. Während der Lagerung sind Ihre eingelagerten Güter gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung; Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Raub oderräuberische Erpressung, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Einsturz von Lagergebäuden oder Teilen davon, Anprall von Fahrzeugen aller Art oder seiner Teile, Elementarschäden (wie z.B. Überschwemmungen, Hochwasser, Erdrutsch, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Rückstau, Starkregen, Erdsenkungen, Vulkanausbruch), Streik und Innere Unruhen über die Selfstorage-Versicherung zum Rahmenvertrag des Vermieters, bis zu einem Betrag in Höhe von 500,- € versichert (obligatorische Deckung). Der Versichererleistet keinen Ersatz für Schäden verursacht durch einfachen Diebstahl, Abhandenkommen, ungeklärte Verluste sowie Inventurdifferenzen. Im Falle eines Schadens ist der Vermieter durch den Mieter umgehend per E-Mail (service@deinebox24.de) zu kontaktieren, damit der Vermieter alle weiteren Schritte einleiten kann und die Meldung des Schadens an seinen Versicherungsmakler vornehmen kann.
13.2. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter, die Versicherungssumme optional zu erhöhen, sofern der Neuwert der eingelagerten Güter die in Punkt 13.1. angegebene Versicherungssumme (obligatorische Deckung) übersteigt, um eine Unterversicherung zu vermeiden. Die Versicherungssumme für die in den Boxen gelagerten Gütern kann in EUR 1.000,00 Schritten bis maximal EUR 19.500,00 erhöht werden (fakultative Deckung). Der allenfalls abgeschlossene Versicherungsschutz besteht nur für jene Periode, für welche die Versicherungsprämien vom Mieter, jeweils im Voraus, bezahlt wurden.
13.3. Diesem Versicherungsverhältnis wird der vom Mieter im Vertrag bekannt gegebene Wert zu Grunde gelegt. Der Vermieter hat keine Möglichkeit, den angegebenen Wert zu überprüfen und kann deswegen keine Haftung, insbesondere bei allfälliger Unterversicherung, übernehmen.

14. Pflichten des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses

14.1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter alle seine Gegenstände aus dem Mietgegenstand zu entfernen und dem Vermieter den Mietgegenstand gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand, unter Berücksichtigung auf eine durch bestimmungsgemäße Benutzung verursachte gewöhnliche Abnutzung zu übergeben. Codekarten, Schlüssel etc. sind, soweit an den Mieter übergeben, sind vollständig zurückzugeben. Etwaige Schäden sind fachgerecht zu beseitigen.
14.2. Der Mieter ist verpflichtet, ein Foto des leeren Lagerabteils zu machen und dem Vermieter digital (per E-Mail oder online über den persönlichen Kundenaccount des Mieters) zu übermitteln. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution zurückzuhalten, falls der Mieter seiner Pflicht zum Nachweis des ordnungsgemäßen Auszugs durch zu übermittelnde Fotos nicht nachkommt.
14.3. Wird nach Beendigung der Mietzeit das Mietobjekt von dem Mieter nicht fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Mieter ist nach Ablauf der Mietzeit zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe mindestens der bisherigen Miete verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter wegen möglicher Ansprüche des Nachmieters frei.
14.4. Wenn der Mieter innerhalb der Kündigungsfrist seine im Mietgegenstand zurückgebliebenen Gegenstände nicht entfernt, kann der Vermieter das Mietobjekt öffnen, das Mietobjekt betreten und
a) diese Gegenstände entfernen und in einem anderen vom Vermieter ausgewählten Lager kostenpflichtig lagern; oder
b) nach Androhung und erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist diese Gegenstände namens des Mieters verkaufen und den Ertrag nach Abzug aller ausstehenden Ansprüche, Kosten und Aufwendungen für den Mieter halten; oder
c) diese Gegenstände entsorgen, wenn und soweit die Lagerung und / oder eine freihändige Veräußerung wegen des geringen Wertes und / oder wegen der Verderblichkeit und / oder sonstigem Grund wirtschaftlich nicht zweckmäßig oder möglich ist.
14.5. Nach Befriedigung aller Forderungen gegen den Mieter ist der Vermieter verpflichtet, das Lagergut an den Mieter zurückzugeben sowie einen etwaigen Übererlös aus der Verwertung herauszugeben. Ist ein Dritter berechtigt, die Eigentumsübertragung an sich zu verlangen, wird der Vermieter das Lagergut diesem Dritten übertragen; dasselbe gilt hinsichtlich des Erlöses.

15. Vermieterpfandrecht

15.1. Der Mieter bestätigt, dass er rechtmäßiger Eigentümer und/oder rechtmäßiger Besitzer der eingelagerten Gegenstände ist.
15.2. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn die eingebrachten Sachen von Dritten gepfändet werden. Soweit der Vermieter das Vermieterpfandrecht ausübt, ist er berechtigt, eine Aufstellung der im Mietobjekt eingelagerten Gegenstände zu fertigen.

16. Sonstige Bestimmungen

16.1. Sind mehrere Personen Mieter oder Vermieter gelten diese als Gesamtschuldner oder Gesamtgläubiger. Sie bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen der anderen Vertragspartei mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung der Vermieterseite oder Mieterseite genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter oder einem der Vermieter abgegeben wird.
16.2. Sämtliche Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Laufzeit des Vertrages sind wenigstens in Textform abzugeben. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern den Empfang der Erklärung an.
16.3. Für den Fall, dass der Vermieter das Mietvertragsverhältnis während der Vertragslaufzeit auf einen Dritten als Vermieter übertragen will, erteilt der Mieter bereits jetzt seine Zustimmung. Dabei hat der Vermieter sicherstellen, dass bei Übertragung des Mietverhältnisses über die Mietsicherheit abgerechnet wird. Die Mietsicherheit – soweit nicht verbraucht – ist dem Vertragsnachfolger zu übergeben bzw. auf sonstige Weise mit diesem zu verrechnen. Sobald dies erfolgt ist, endet die Haftung des Vermieters in Bezug auf die Mietsicherheit. Etwaige Ansprüche des Mieters auf Entschädigung oder wegen Verwendungsersatz richten sich gegen den Rechtsnachfolger des Vermieters.
16.4. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Adresse dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

17. Anwendbares Recht, Gerichtstand, Erfüllungsort

17.1. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist der Sitz des Vermieters. Zwingende Gerichtsstände für Verbraucher bleiben davon unberührt.
17.3. Erfüllungsort ist der Ort des Mietgegenstandes.


WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, DeineBox24 Selfstorage | CMS GbR., Wallerfanger Str. 39, 66740 Saarlouis, Telefon: +49 (0) 6831 / 9947-0, E-Mail: service@deinebox24.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

DeineBox24 Selfstorage | CMS GbR.
Wallerfanger Str. 39
DE-66740 Saarlouis

Telefon: +49 (0) 6831 / 99 47 - 0
E-Mail: service@deinebox24.de


– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

– Bestellt am ()/erhalten am ()
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum

(*) Unzutreffendes streichen.



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AGB Stand: 02.08.2023

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